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Bewertung des Vorratsvermögens – der neue Lifo-Grundsatzerlass des BMF
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAE-94429 Mit Schreiben vom (BStBl 2015 I S. 462) erläutert das BMF die Zulässigkeit der Bewertungsvereinfachung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG, der sog. Lifo-Methode („last in – first out“), wonach Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach § 5 EStG für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen können, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den GoB entspricht. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG erlaubt eine gesetzliche Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes.
Ausführlicher Beitrag s. .
Rechtsunsicherheiten aufgrund eines einschlägigen BFH-Urteils
[i]BFH versagte einem Autohändler, Fahrzeuge des Umlaufvermögens nach der Lifo-Methode zu bewertenAusgangspunkt war das (BStBl 2001 II S. 636). Der BFH versagte einem Autohändler, den Fahrzeugbestand des Umlaufvermögens nach der Lifo-Methode zu bewerten, da diese nicht den handelsrechtlichen GoB entspreche und steuerrechtlich ausgeschlossen ist, wenn die Anschaffungskosten ohne Weiteres identifiziert und Vermögensgegenständen zugeordnet werden können. Als Gesetzeszweck erkennt das BMF neben der Bewertungsvereinfachung auch die Verhinderung der Besteuerung von Scheingewinnen an.
Anwendbarkeit der Lifo-Methode
[i]Steuerliches WahlrechtDie Lifo-Metho...