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OLG Köln Urteil v. - 2 U 153/12

Leitsatz

Leitsatz:

Erfüllt der Erblasser das im Rahmen einer letztwilligen Verfügung angeordnete Vermächtnis bereits zu seinen Lebzeiten und nimmt dies der Bedachte an, so stellt das Vermächtnis dennoch den Rechtsgrund der unentgeltlichen lebzeitigen Verfügung dar. Das für den Fall der Übertragung des Vermächtnisses auf den Bedachten angeordnete Untervermächtnis kann entgegen der §§ 2186, 2176, 2169 Abs. 1, 2171 Abs. 1 BGB wirksam sein.

Fundstelle(n):
BAAAE-94644

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