BSG Beschluss v. - B 13 R 141/15 B

Instanzenzug: S 16 R 225/09

Gründe:

I

1Der Antrag des Klägers, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung über März 2008 hinaus weiter zu gewähren, ist im Verwaltungsverfahren sowie vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht (LSG) erfolglos geblieben. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das macht der Kläger eine Abweichung des LSG von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geltend, weil das LSG seine Entscheidung damit begründet habe, dass er, der Kläger, auf die Tätigkeit eines angelernten Registrators verwiesen werden könne, während das BSG neben der Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit auch eine praktische Prüfung fordere, ob der Arbeitsmarkt verschlossen sei.

II

2Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.

3Um eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

4Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrunds der Divergenz gehört es daher, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung bestehen soll. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN; Senatsbeschluss vom - B 13 R 49/14 B - Juris RdNr 10, 11). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom nicht gerecht.

5Der Kläger arbeitet bereits keine tragenden abstrakten Rechtssätze der Entscheidung des LSG einerseits und eines konkreten Urteils des BSG andererseits heraus; er behauptet lediglich, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG zur Verschlossenheit des (Teilzeit)Arbeitsmarkts nicht beachtet. Damit stellt er allein auf die - angebliche - Unrichtigkeit der LSG-Entscheidung im Einzelfall ab; die Entwicklung anderer - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichender - Kriterien bzw rechtlichen Maßstäbe durch das LSG behauptet er nicht.

6Dass der Kläger die Entscheidung des LSG im Ergebnis für "fehlerhaft" hält, führt nicht zur Revisionszulassung (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

7Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
XAAAE-94521