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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 KO 280/15 EFG 2015 S. 1388 Nr. 16

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 3, GKG § 39 Abs. 1, GKG § 66 Abs. 3, GKG § 66 Abs. 6

Gesamtstreitwert bei objektiver Klagehäufung

Leitsatz

1. Im Finanzgerichtsverfahren ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn das Klage- und Rechtsmittelbegehren auf höhere Steuerbeträge gerichtet ist.

2. Bei einer objektiven Klagehäufung ist ein Gesamtstreitwert zu bilden. Dabei sind die für die einzelnen Veranlagungszeiträume begehrten Unterschiedsbeträge zu addieren.

3. Bei der Berechnung des Gesamtstreitwerts sind auch (negative) Unterschiedsbeträge streitwerterhöhend zu berücksichtigen, so dass die mit Plus- und Minuszeichen versehenen Beträge nicht saldiert werden können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1388 Nr. 16
WAAAE-94355

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