Voraussetzungen für eine Änderung des „Zweitbescheids” nach § 174 Abs. 4 AO
Leitsatz
1. Die Änderungsmöglichkeit des § 174 Abs. 4 S. 1 AO bezieht sich ausschließlich auf die Befugnis zur Änderung des „Zweitbescheids”
und nicht auf die Änderung des „Erstbescheids”, für die eine andere Korrekturvorschrift erfüllt sein muss.
2. Eine ohne Änderungsbefugnis vorgenommene Aufhebung des „Erstbescheids” darf dem FA keine weitergehenden Rechte geben, als
es vor der Änderung hatte, so dass die Voraussetzungen für eine Änderung des „Zweitbescheids” nach § 174 Abs. 4 S. 1 AO nicht
gegeben sind.
3. Unerheblich ist, ob die ohne Befugnis vorgenommene Änderung des „Erstbescheids” vom FA bewusst oder nur irrtümlich vorgenommen
wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAE-94347
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