Bei beschränkt Stpfl. wird die ESt gemäß § 50a Abs. 1 Satz 1 EStG im Wege des Steuerabzugs erhoben.
Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner
der Vergütung (Vergütungsschuldner) den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers vorzunehmen und abzuführen.
Der Vergütungsschuldner haftet für Einbehaltung und Abführung der Steuer.
Zum Begriff des Vergütungsschuldners.
Zur Bestimmung des Vergütungsschuldners i.R. des Steuerabzugs gemäß § 50a EStG für Preisgelder bei einem ATP-Challenger-Turnier.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1336 Nr. 16 DAAAE-94344
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