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Steuerrecht | Änderung eines Steuerbescheids bei schlichtem Vergessen
Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn der Steuerpflichtige oder sein Steuerberater die für ihn günstige Tatsache bei der Erstellung der elektronischen Steuererklärung schlicht vergessen hat. Dies stellt also nicht ohne weiteres ein grobes Verschulden dar, das der Änderung entgegensteht (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO).
[i]Grobes Verschulden: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Grobes Verschulden umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; diese liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in unentschuldbarer Weise verletzt. Dabei kommt es auf die individuellen Fähigkeiten und Verhältnisse des Steuerpflichtigen an.
[i]Besonderheiten bei elektronischer SteuererklärungNach dem BFH gelten aber Besonderheiten bei der Erstellung einer elektronischen Steuererklärung; denn diese ist unübersi...