Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 16.12.2014 VIII R 19/12, BBK 14/2015 S. 632

Steuerrecht | Keine Betriebseinnahme bei Veruntreuung

Ein Rechtsanwalt erzielt keine steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, wenn er durchlaufende Posten veruntreut, die er an seine Mandanten weiterleiten müsste.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG werden durchlaufende Posten bei der EÜR wieder herausgerechnet, d. h. [i]Durchlaufende Posten beeinflussen Gewinn nichtwenn Vereinnahmung und Verausgabung in fremdem Namen und für fremde Rechnung erfolgen. Hierzu ist nach dem BFH eine Vereinbarung erforderlich. Im Streitfall sollte der Anwalt ausstehende Forderungen seines Mandanten eintreiben und anschließend an seinen Mandanten auszahlen.

[i]Veruntreuter Betrag ist keine GegenleistungDer Rechtscharakter durchlaufender Posten ändert sich nicht durch eine private Verwendung der vereinnahmten durchlaufenden Posten. Es handelt sich um eine Untreue, die privat veranlasst ist. Der veruntreute Betrag stellt so keine Gegenleistung des Mandanten für die Tätigkei...