E-Bilanz; Veröffentlichung der Taxonomien 5.4 vom
Bezug: (BStBl 2011 I S. 855)
Bezug: (BStBl 2012 I S. 598),
Bezug: (BStBl 2013 I S. 844)
Bezug: (BStBl 2014 I S. 886)
Hiermit werden die aktualisierten Taxonomien (Version 5.4) als amtlich vorgeschriebene Datensätze nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem beginnen. Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2015 oder 2015/2016 verwendet werden.
Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2015 und für Echtfälle ab Mai 2016 gegeben sein.
Auf folgende Regelungen möchte ich nochmals hinweisen:
Der Anlagespiegel kann wie bisher optional im Berichtsteil „Anhang” übermittelt werden.
Unternehmen, die darüber hinaus ein detailliertes Anlageverzeichnis (> Entwicklung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) übermitteln möchten oder dazu aufgefordert worden sind, können das in einer Fußnote entweder wie bisher gezielt zu beliebigen Positionen des Anlagevermögens oder vorzugsweise als Fußnote zur zusätzlich eingefügten Position „Anlageverzeichnis” im Anhang übermitteln.
Zur außerbilanziellen Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Absatz 2 EStG sind im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung” neue Positionen aufgenommen worden. Für eine etwaige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 3 und 4 EStG muss dagegen für das Wirtschaftsjahr, das rückabgewickelt werden soll, ein neuer E-Bilanz-Datensatz – ohne den (nicht mehr) zu berücksichtigenden Investitionsabzugsbetrag – übermittelt werden.
Der Technische Leitfaden zu den Taxonomien 5.4 wurde ebenfalls weiterentwickelt und an die im dargestellten Übermittlungswege für steuerbegünstigte Körperschaften mit partiell steuerpflichtigen Geschäftsbereichen angepasst.
Unternehmen, deren Finanzbuchhaltung auf dem Gesamtkostenverfahren (GKV) aufgebaut ist und die zum Ausweis der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung über die Kosten-Leistungs-Rechnung eine Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) ausweisen, können für Zwecke der steuerlichen E-Bilanz alternativ auch das GKV nutzen.
BMF v. - IV C 6 -
S 2133 b/11/10016 :006
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 541
DB 2015 S. 1565 Nr. 27
DStR 2015 S. 1505 Nr. 27
EStB 2015 S. 283 Nr. 8
GStB 2015 S. 36 Nr. 9
Ubg 2015 S. 428 Nr. 7
AAAAE-94277