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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 11 KA 113/13

Die als Kieferorthopädin in X niedergelassene und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Honorar sowie Material- und Laborkosten.

Fundstelle(n):
TAAAE-94249

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