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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 8 SO 51/14 B ER

Gesetze: SGG § 86b Abs. 2 S. 2; BGB § 1907 Abs. 3; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; BGB § 1823; SGB IX § 17 Abs. 3 S. 4; SGB IX § 21a; BudgetVO § 4; SGB XII § 61 Abs. 6; SGB XII § 13; SGG § 73a; ZPO § 114; SGB XII § 53; SGB XII § 65 Abs. 1; SGB XII § 61 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Soweit die Antragstellerin vom Leistungsträger Zahlungen auf einer fiktiven Berechnungsbasis für ihre Betreuung in einer Wohngemeinschaft, unabhängig von einem Nachweis der tatsächlichen Verwendung der Gelder auf der Grundlage bindender zivilrechtlicher Verträge erstrebt, fehlt es für einen solchen Zahlungsanspruch an einer Rechtsgrundlage. Soweit durch den Betreuer Mietverträge und Arbeitsverträge mit Pflegekräften abgeschlossen werden sollen, sind Genehmigungserfordernisse durch das Betreuungsgericht (§§ 1907 Abs 3, 1908i Abs 1 Satz 1 iVm § 1823 BGB) zu beachten.

Fundstelle(n):
RAAAE-94228

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