BGH Beschluss v. - I ZB 24/15

Instanzenzug:

Gründe

11. Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde hat entsprechend § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung der Schuldnerin zur Folge, die durch die Rechtsbeschwerde entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind entsprechend § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen auszusprechen.

22. Der Antrag der Gläubigerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Eine Partei kraft Amtes erhält nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Zwar ist im Streitfall keine Masse vorhanden, aus der die Gläubigerin die Kosten der Rechtsverfolgung aufbringen kann. Nach den vom Beschwerdegericht im zweiten Rechtszug getroffenen Feststellungen, ist es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aber zuzumuten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen. Dass diese Beurteilung nicht zutrifft, hat die Gläubigerin weder nachfolgend in der Beschwerdeinstanz im Wege der Gegenvorstellung noch - trotz eines Hinweises - im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht. Es ist auch weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass sich die in dieser Hinsicht maßgeblichen Umstände in der Zeit nach dem 27. Oktober 2014 geändert haben.

33. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde war zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nur beschränkt auf die von der Schuldnerin zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche in Höhe von 7.500 € zugelassen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAE-94062