BGH Beschluss v. - 3 StR 167/15

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Am hat der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle gegen das Urteil Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist und in die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung begehrt. Sämtlichen Rechtsbehelfen ist der Erfolg zu versagen.

2Die in § 341 Abs. 1 StPO bestimmte Frist zur Einlegung der Revision war am bereits seit vielen Jahren abgelaufen. Da der Angeklagte in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist angegeben hat, dass die Hindernisse, die bis dahin das Rechtsmittel als nicht aussichtsreich hätten erscheinen lassen, bereits Ende November 2014 entfallen seien, war auch dieser, am selben Tag gestellte Antrag nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet. Eine Wiedereinsetzung in die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung kam ebenfalls nicht in Betracht, da der Angeklagte die Einhaltung dieser Frist nicht unverschuldet versäumt hat. Da er selbst schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Revision hätte einlegen können, kann es die Fristversäumnis nicht entschuldigen, dass er - wie er vorträgt - keinen Rechtsanwalt gefunden hat, der zur Rechtsmitteleinlegung bereit gewesen wäre.

3Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision nicht zu gewähren ist, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAE-94059