Instanzenzug:
Gründe
1Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO)liegen nicht vor.
21. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht verlangt werden, wenn der bisher zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Rechtsbehelfsbegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. , WM 2014, 425 Rn. 12; vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, Rn. 2).
32. Der Kläger hat in der Begründung seines Antrags selbst dargelegt, dass sein bisheriger Bevollmächtigter nicht bereit sei, die Anhörungsrüge nach seinen Vorstellungen zu begründen. Bei dieser Sachlage ist für die Bestellung eines Notanwalts kein Raum.
Fundstelle(n):
CAAAE-94032