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USt direkt digital Nr. 13 vom Seite 14

Behandlung des Factorings

Erwartete Anpassung der deutschen Finanzverwaltungsauffassung infolge des

Dr. Hans-Martin Grambeck

Seit dem gilt das echte Factoring, bei welchem der Factor auch das Ausfallrisiko übernimmt, als (steuerpflichtige) wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Umsatzsteuer. Diese Auffassung wurde durch das für den Fall revidiert, dass es sich um ein Factoring mit zahlungsgestörten Forderungen handelt. Kurzfristig wird vom Bundesfinanzministerium ein Schreiben erwartet, welches die Urteilsgrundsätze in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernimmt und mit einer neuen Definition für zahlungsgestörte Forderungen aufwartet.

A. Historie

Lange Zeit galt in Deutschland der Grundsatz, dass das echte Factoring (also der Forderungskauf mit Übernahme des Ausfallrisikos) beim Factor keine unternehmerische Tätigkeit darstellt, weil dieser weder mit dem Ankauf der Forderung noch mit ihrer Einziehung eine Leistung gegen Entgelt ausführt (Abschn. 18 Abs. 4 Satz 3 UStR 2000). Vielmehr wurde die Abtretung der Forderung durch den Anschlusskunden an den Factor als steuerfreier Umsatz beurteilt (§ 4 Nr. 8 Buchst. c UStG). Diese Rechtslage implizierte ein Vorsteuerabzugsverbot für den Factor und damit eine verdeckte Steuerbelastung im Fall der Erbringung von Factoring-Dienstleistungen an zum Vorsteuerabz...