Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge: Einwilligung in die Datenübermittlung bei Überschreitung der für Beamte geltenden
Zweijahresfrist und bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz
Eine Beamtin, die die Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten an die zuständige Stelle erst nach Ablauf der Zweijahresfrist
des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG gegenüber ihrer Besoldungsstelle abgibt, hat keinen Anspruch auf den zusätzlichen
Sonderausgabenabzug sowie auf Feststellung der über die Altersvorsorgezulage hinausgehenden Steuerermäßigung nach § 10a EStG.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht.
Ein Irrtum über die Voraussetzungen der Förderberechtigung nach § 10a EStG rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand in Bezug auf die versäumte Zweijahresfrist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1875 Nr. 21 UAAAE-93965
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