Antrag auf Vorsteuervergütung; unwirksamer Antrag aufgrund unvollständiger Erklärung im Antragsvordruck
Leitsatz
1. Durch die inhaltlichen Anforderungen an den Vergütungsantrag wird sichergestellt, dass der innerhalb der Ausschlussfrist
des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG abzugebende Antrag alle Angaben enthält, die die Finanzverwaltung im Regelfall als entscheidungserheblich
ansieht. Angaben in Abschn. 9 Buchst. a) und b) des Antrags können somit nicht nach Fristablauf nachgetragen werden.
2. Die in Abschnitt 9 Buchst. a) und b) des Vordrucks geforderten Erklärungen des Antragstellers sind für die Entscheidung
über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich. Der die Vergütung begehrende Stpfl. muss darlegen und im Zweifelsfall auch
nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden
sind.
3. Der Einwand der Stpfl. dahingehend, dass die Eintragung in Abschn. 9 Buchst. a) für sie entbehrlich sei, da sie als Kapitalgesellschaft
keine Privatspähre habe, überzeugt nicht. Dies entbindet die Stpfl. nicht von ihrer Erklärungspflicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1321 Nr. 15 IWB-Kurznachricht Nr. 17/2015 S. 632 KAAAE-93964
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