Darlegung der Vermietungsabsicht bei gescheitertem Erwerb einer Eigentumswohnung
Leitsatz
1. Erwerben Eheleute mit zwei schulpflichtigen Kindern nach der wegen der Insolvenz des Bauträgers erfolgten Rückabwicklung
des Vertrages über den Erwerb einer Dachgeschosswohnung in einem im Übrigen aus sehr kleinen Wohnungen für Senioren bestehenden
Sanierungsprojekt eine ähnlich zugeschnittene Wohnung mit zwei Kinderzimmern, kann dahinstehen, ob die Eheleute eine Selbstnutzung
der Dachgeschosswohnung beabsichtigt haben, wenn sich nicht feststellen lässt, dass die Dachgeschosswohnung vermietet werden
sollte. Das ist der Fall, wenn die Eheleute eine detaillierte Schilderung des Geschehensablaufs einschließlich der Wiedergabe
aller gegebenenfalls geführten Gespräche sowie der Benennung der Gesprächspartner trotz gerichtlicher Aufforderung nicht nachkommen
und statt dessen nur eine mit Wertungen untersetzte Zusammenfassung liefern, der es an hinreichendem Inhalts- und Detailreichtum
fehlt.
2. Das ist der Fall, wenn lediglich die Fremdfinanzierung der Anschaffungskosten für den Erwerb der Dachgeschosswohnung, der
Besitz eines weiteren Vermietungsobjektis und die Lage der Dachgeschosswohnung in einer Seniorenwohnanlage als Beweis für
das Bestehen einer Vermietungsabsicht angeführt werden.
3. Die Frage, woher die Finanzmittel für den Kaufpreis einer Immobilie stammen, lässt keine Rückschlüsse auf die Verwendungsabsicht
des Käufers zu, insbesondere gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, fremdfinanzierte Objekte seien stets vermietet. Gleiches
gilt für die Tatsache, dass die Steuerpflichtigen ein weiteres Vermietungsobjekt besitzen. Auch hieraus lässt sich nicht auf
eine geplante Verwendung der Dachgeschosswohnung zu Vermietungszwecken schließen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAE-93952
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