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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 4587/12 BG EFG 2014 S. 1766 Nr. 20

Gesetze: BewG § 33 Abs. 1, BewG § 33 Abs. 2, BewG § 33 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2, BewG § 51 Abs. 3 Satz 1

Verpachtung einer Hofstelle zur privaten Reitpferdehaltung und Nutzung mitverpachteter Weideflächen zur Futtererzeugung

Leitsatz

  1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen i.S.d. § 33 Abs. 1 BewG setzt eine entsprechende erwerbswirtschaftliche Nutzung der verpachteten Flächen durch den Pächter voraus.

  2. Die Rechtsgrundsätze der BFH-Entscheidung vom II B 35/85 (BStBl. II 1986, 282) zu § 33 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 BewG, wonach die Zugehörigkeit der zur privaten Reitpferdehaltung genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen durch die Tierhaltung als Liebhaberei nicht berührt wird, lassen sich auf Verpachtungsfälle nur dann anwenden, wenn durch die Verpachtung land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Grundstückseigentümers fortbesteht.

  3. Dies ist nicht der Fall, wenn der Pächter die Hof- und Gebäudeflächen sowie Sportflächen und einen Reitplatz ausschließlich zum Halten von Reitpferden zur privaten Freizeitgestaltung nutzt und mitverpachtete Wald-/Weideflächen allein dem weiteren Auslauf und der Futtererzeugung für die Pferde dienen.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 39
DStRE 2015 S. 1374 Nr. 22
EFG 2014 S. 1766 Nr. 20
ErbStB 2015 S. 294 Nr. 10
Ubg 2015 S. 737 Nr. 12
SAAAE-93944

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