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Minderheitsbeteiligung an Komplementär-GmbH regelmäßig kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen II
Die Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist nicht dem Sonderbetriebsvermögen II (SBV II) zuzuordnen, wenn – ausgehend vom gesetzlich normierten Regelfall – in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Komplementär-GmbH außergewöhnlich hoch am Gewinn der KG beteiligt ist (Bezug: § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 6, § 46 Nr. 5 und 6, § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 61 Abs. 2 Satz 2, § 66 Abs. 2 GmbHG).
Der BFH hält weiter an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören und ausschließlich der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft dienen, dem Betriebsverm...