Herstellung von Akquisitionsmaterial und Einräumung von Leistungsschutzrechten für Rundfunkanstalten durch sog. „EB-Teams”
Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG
Bezug:
Rundfunkanstalten beziehen Video- bzw. Filmaufnahmen, welche durch sog. „EB-Teams” (EB = elektronische Berichterstattung) erstellt werden. Diese „EB-Teams” stellen der Rundfunkanstalt ein Kamerateam (meist bestehend aus einem Kameramann und einem Tontechniker) zur Verfügung, das auf Weisung eines sog: Realisators der Rundfunkanstalt Filmaufnahmen in vertraglich festgelegter technischer Qualität erstellt. Die technische Leitung und Verantwortung während des Dreheinsatzes obliegt dem Kamerateam. Die Vergütung erfolgt aufgrund vereinbarter Stunden- bzw. Tagessätze. Individuelle, aufgeschlüsselte Vergütungen für Material, für einzelne Rechte oder Ähnliches finden nicht statt.
Die einzelnen Bilder eines Films sind unabhängig vom Schutz des Films als Filmwerk oder Laufbildfolge jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt (). Die Übertragung der Rechte nach dem UrhG auf die Rundfunkanstalt ist der wesentliche Gehalt der von den Dienstleistern erbrachten Leistungen, da die Rundfunkanstalt das Filmmaterial nur auf diese Weise nutzen kann. Die Leistungen unterliegen daher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Abschn. 12.7. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 18 Satz 3 UStAE). Auf die Frage, ob die Dienstleister im Rahmen einer echten oder unechten Auftragsproduktion tätig sind, kommt es nicht an.
Die bisherige Rundvfg. vom wird aufgehoben.
OFD Frankfurt/M. v. - S 7240 A - 23 - St 16
Fundstelle(n):
AAAAE-93762