Beteiligtenbezeichnung bei Sozialhilfeträger Soweit die Stadt (bzw. der Kreis) zuständiger Leistungsträger nach dem SGB XII ist, ist nach § 70 Nr. 3 SGG i. V. m. § 2 AGSGG-RP, § 28 Abs. 3 GemO-RP (§ 21 Abs. 2 LKO-RP) für eine Klage gegen den Leistungsträger richtiger Beklagter die Stadtverwaltung (bzw. die Kreisverwaltung).
Soweit die Stadt (bzw. der Kreis) zuständiger Leistungsträger nach dem SGB XII ist, ist nach § 70 Nr. 3 SGG i. V. m. § 2 AGSGG-RP, § 28 Abs. 3 GemO-RP (§ 21 Abs. 2 LKO-RP) für eine Klage gegen den Leistungsträger richtiger Beklagter die Stadtverwaltung (bzw. die Kreisverwaltung).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAE-93703
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