BSG Beschluss v. - B 9 V 23/15 B

Instanzenzug: S 7 VG 87/11 ER

Gründe:

1Das die Beschwerde des Antragstellers gegen den mit dem dieses den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des LSG hat der Antragsteller mit von ihm unterzeichneten Schreiben vom , und beim BSG sinngemäß Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.

2Der PKH-Antrag des Antragstellers ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil Entscheidungen des LSG gemäß § 177 SGG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden können. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3Die von dem Antragsteller persönlich angebrachte Beschwerde ist - abgesehen von der ohnehin aus § 177 SGG folgenden Unstatthaftigkeit - auch deshalb unzulässig, weil Rechtsmittel beim BSG wirksam nur von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden können (§ 73 Abs 4 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG) als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
CAAAE-93582