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Zur Eigenverantwortlichkeit von Praxisinhabern
, BStBl 2015 II 216; NWB DokID: NWB QAAAE-82119
Zunehmender Streitpunkt in steuerlichen Außenprüfungen wird bei einer Anstellung von qualifiziertem Fachpersonal in bisher freiberuflichen Praxen die Frage, ob seitens der Praxisinhaber überhaupt noch freiberufliche Einkünfte vorliegen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Praxisinhaber aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
In welchem Umfang die Praxisinhaber selbst tätig werden müssen, damit die Mithilfe qualifizierten Personals für die Freiberuflichkeit der Praxisinhaber unschädlich ist, hängt hierbei von dem jeweiligen Berufsbild des Freiberuflers ab. Hinsichtlich Krankenpflegeleistungen hat die Rechtsprechung berücksichtigt, dass ein Krankenpfleger eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet, und deshalb verlangt, dass der Praxisinhaber einen wesentlichen Teil der Pflegearbeiten selbst übernimmt. Dafür sei es ausreichend, wenn er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle auf die Pflegetätigkeit der Mitarbeiter bei jedem einzelnen Patienten Einfluss nimmt, so dass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“ des Praxisinhabers trägt (vgl.