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Innergemeinschaftlicher Erwerb
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist das Gegenstück zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. zum innergemeinschaftlichen Verbringen. Durch diese Regelungen wird erreicht, dass Lieferungen in der Unternehmerkette grundsätzlich im Staat des erwerbenden Unternehmers versteuert werden (sog. Bestimmungslandprinzip). Der Beitrag zeigt, wie der Erwerber den Wareneinkauf bucht.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200 | Bank |
1574 | Abziehbare
Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % |
1600 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
1774 | Umsatzsteuer aus
innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % |
1779 | Umsatzsteuer aus
innergemeinschaftlichem Erwerb ohne Vorsteuerabzug |
3420 | Innergemeinschaftlicher Erwerb 7 % Vorsteuer und 7 %
Umsatzsteuer |
3425 | Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 %
Umsatzsteuer |
3430 | Innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Vorsteuer und 7 %
Umsatzsteuer |
3435 | Innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Vorsteuer und 19 %
Umsatzsteuer |
3441 (individuell) | innergem. Erwerb § 1a UStG 0 % USt |
3550 | Steuerfreier innergemeinschaftlicher
Erwerb |
3746 | Erhaltene Skonti aus steuerpflichtigem
innergemeinschaftlichem Erwerb 7 % Vorsteuer und 7 %
Umsatzsteuer |
3748 | Erhaltene Skonti aus steuerpflichtigem
innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
|
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1404 | Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19
% |
1800 | Bank |
3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
3804 | Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19
% |
3809 | Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb ohne
Vorsteuerabzug |
5420 | Innergemeinschaftlicher Erwerb 7 % Vorsteuer und 7 %
Umsatzsteuer |
5425 | Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 %
Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer |
5430 | Innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Vorsteuer und 7 %
Umsatzsteuer |
5435 | Innergemeinschaftlicher Erwerb ohne
Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer |
5441 (individuell) | innergem. Erwerb § 1a UStG 0 % USt |
5550 | Steuerfreier
innergemeinschaftlicher Erwerb |
5746 | Erhaltene Skonti aus steuerpflichtigem innergemeinschaftlichem
Erwerb 7 % Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer |
5748 | Erhaltene Skonti aus steuerpflichtigem innergemeinschaftlichem
Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Grundsätze zum innergemeinschaftlichen Erwerb
Nach Wegfall der Zollgrenzen innerhalb der Europäischen Union ist anstelle der Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG getreten.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a Abs. 1 UStG in der Unternehmerkette liegt vor, wenn:
ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt (Warenbewegung zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten) und
der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmer eine Ware zu seiner eigenen Verfügung in einen anderen Mitgliedstaat verbringt. Dies gilt nicht in Fällen einer innergemeinschaftlichen Warenbewegung im Zusammenhang mit einem Konsignationslager nach § 6b UStG.
Von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs sind nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG ausgenommen:
der Erwerber ist ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführt oder
der Erwerber ist ein Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG oder
der Erwerber ist ein pauschalierender Land- oder Forstwirt nach § 24 UStG oder
der Erwerber ist eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person.
Außerdem darf nach § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG die Erwerbsschwelle von 12.500 € nicht überschritten werden.
Von dieser Regelung ausgenommen sind nach § 1a Abs. 5 UStG neue Fahrzeuge und verbrauchssteuerpflichtige Waren. In Fällen des § 1a Abs. 3 UStG kann der Unternehmer zur Erwerbsbesteuerung nach § 1a Abs. 4 UStG optieren. Als Verzicht gilt auch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers gegenüber dem Lieferer.
Nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) gehört zu den Grundaufzeichnungen auch die Erfassung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Nach § 3d Satz 1 UStG wird der innergemeinschaftliche Erwerb dort bewirkt, wo sich die Ware am Ende der Beförderung befindet. Zur Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Zusammenhang mit einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft in Fällen des § 3d Satz 2 UStG vgl. das Stichwort „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ NWB EAAAE-91260.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb kann unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerfrei nach § 4b UStG sein: In der Unternehmerkette ist dies regelmäßig dann der Fall, wenn die erworbene Ware für Umsätze i. S. des § 15 Abs. 3 UStG verwendet wird.
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder steuerfreie Ausfuhrlieferungen (vgl. § 4b Nr. 4 UStG). Die Finanzverwaltung beanstandet nicht, wenn dieser steuerfreie Erwerb als steuerpflichtig behandelt wird.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nach § 1c UStG bei den folgenden Erwerbern, soweit sie nicht Unternehmer sind, nicht vor:
im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen,
im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen,
im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertragsparteien der NATO oder
im Inland stationierte Streitkräfte anderer Mitgliedsstaaten, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Die Steuer aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats.
Die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ist im Regelfall nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG als Vorsteuer abziehbar.
Dies gilt nicht für die Steuer, die der Erwerber schuldet, weil er gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte USt-IdNr. verwendet und der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG deshalb im Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt gilt.
Die zutreffende Verbuchung des innergemeinschaftlichen Erwerbs und die Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung vermeiden Nachfragen der Finanzverwaltung, denn die Daten der korrespondierenden innergemeinschaftlichen Lieferung des Lieferanten werden der Finanzverwaltung im Rahmen des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens übermittelt. Differenzen sind so für die Finanzverwaltung leicht erkennbar. Besteht die Besteuerungspflicht eines innergemeinschaftlichen Erwerbs als Sonderfall i. S. des § 18 Abs. 4a UStG, hat der Steuerpflichtige dies im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zu deklarieren. Auf die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung kann nicht verzichtet werden.
3.2 Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde in § 12 Abs. 3 Nr. 2 UStG eine Regelung aufgenommen, die den innergemeinschaftlichen Erwerb von Photovoltaik-Anlagen mit einem Steuersatz von 0 % belegt. Der Nullsteuersatz gilt für den Erwerb von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Aus Vereinfachungsgründen gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Die Regelung gilt für innergemeinschaftliche Erwerbe ab dem .
3.3 Praxisbeispiel 1: Steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb zu 19 % mit Vorsteuerabzug
Unternehmer U aus Köln betreibt einen Maschinenhandel und verwendet die USt-IdNr. DE123456789. U erwirbt am von der Firma B aus Belgien (verwendete USt-IdNr. BE1234567890) eine Maschine für 100.000 €. Die Maschine wird durch einen von B beauftragten Spediteur an U nach Köln transportiert. Die Rechnung wurde am ausgestellt.