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Lexikon - Stand: 13.02.2024

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist das Gegenstück zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. zum innergemeinschaftlichen Verbringen. Durch diese Regelungen wird erreicht, dass Lieferungen in der Unternehmerkette grundsätzlich im Staat des erwerbenden Unternehmers versteuert werden (sog. Bestimmungslandprinzip). Der Beitrag zeigt, wie der Erwerber den Wareneinkauf bucht.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Bank
1574
Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
1600
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
1774
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
1779
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb ohne Vorsteuerabzug
3420
Innergemeinschaftlicher Erwerb 7 % Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer
3425
Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
3430
Innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer
3435
Innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
3441 (individuell)
innergem. Erwerb § 1a UStG 0 % USt
3550
Steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb
3746
Erhaltene Skonti aus steuerpflichtigem innergemeinschaftlichem Erwerb 7 % Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer
3748
Erhaltene Skonti aus steuerpflichtigem innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1404
Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
1800
Bank
3300
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
3804
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
3809
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb ohne Vorsteuerabzug
5420
Innergemeinschaftlicher Erwerb 7 % Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer
5425
Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
5430
Innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer
5435
Innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
5441 (individuell)
innergem. Erwerb § 1a UStG 0 % USt
5550
Steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb
5746
Erhaltene Skonti aus steuerpflichtigem innergemeinschaftlichem Erwerb 7 % Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer
5748
Erhaltene Skonti aus steuerpflichtigem innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer

2. Rechtsgrundlagen


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3. Wie wird kontiert?

3.1 Grundsätze zum innergemeinschaftlichen Erwerb

Nach Wegfall der Zollgrenzen innerhalb der Europäischen Union ist anstelle der Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG getreten.

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a Abs. 1 UStG in der Unternehmerkette liegt vor, wenn:

  1. ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt (Warenbewegung zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten) und

  2. der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt.

Hinweis

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmer eine Ware zu seiner eigenen Verfügung in einen anderen Mitgliedstaat verbringt. Dies gilt nicht in Fällen einer innergemeinschaftlichen Warenbewegung im Zusammenhang mit einem Konsignationslager nach § 6b UStG.

Von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs sind nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG ausgenommen:

  1. der Erwerber ist ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführt oder

  2. der Erwerber ist ein Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG oder

  3. der Erwerber ist ein pauschalierender Land- oder Forstwirt nach § 24 UStG oder

  4. der Erwerber ist eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person.

Außerdem darf nach § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG die Erwerbsschwelle von 12.500 € nicht überschritten werden.

Von dieser Regelung ausgenommen sind nach § 1a Abs. 5 UStG neue Fahrzeuge und verbrauchssteuerpflichtige Waren. In Fällen des § 1a Abs. 3 UStG kann der Unternehmer zur Erwerbsbesteuerung nach § 1a Abs. 4 UStG optieren. Als Verzicht gilt auch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers gegenüber dem Lieferer.

Hinweis

Nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) gehört zu den Grundaufzeichnungen auch die Erfassung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Nach § 3d Satz 1 UStG wird der innergemeinschaftliche Erwerb dort bewirkt, wo sich die Ware am Ende der Beförderung befindet. Zur Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Zusammenhang mit einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft in Fällen des § 3d Satz 2 UStG vgl. das Stichwort „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ NWB EAAAE-91260.

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb kann unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerfrei nach § 4b UStG sein: In der Unternehmerkette ist dies regelmäßig dann der Fall, wenn die erworbene Ware für Umsätze i. S. des § 15 Abs. 3 UStG verwendet wird.

Beispiele

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder steuerfreie Ausfuhrlieferungen (vgl. § 4b Nr. 4 UStG). Die Finanzverwaltung beanstandet nicht, wenn dieser steuerfreie Erwerb als steuerpflichtig behandelt wird.

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nach § 1c UStG bei den folgenden Erwerbern, soweit sie nicht Unternehmer sind, nicht vor:

  • im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen,

  • im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen,

  • im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertragsparteien der NATO oder

  • im Inland stationierte Streitkräfte anderer Mitgliedsstaaten, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.

Die Steuer aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats.

Die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ist im Regelfall nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG als Vorsteuer abziehbar.

Dies gilt nicht für die Steuer, die der Erwerber schuldet, weil er gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte USt-IdNr. verwendet und der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG deshalb im Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt gilt.

Hinweis

Die zutreffende Verbuchung des innergemeinschaftlichen Erwerbs und die Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung vermeiden Nachfragen der Finanzverwaltung, denn die Daten der korrespondierenden innergemeinschaftlichen Lieferung des Lieferanten werden der Finanzverwaltung im Rahmen des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens übermittelt. Differenzen sind so für die Finanzverwaltung leicht erkennbar. Besteht die Besteuerungspflicht eines innergemeinschaftlichen Erwerbs als Sonderfall i. S. des § 18 Abs. 4a UStG, hat der Steuerpflichtige dies im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zu deklarieren. Auf die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung kann nicht verzichtet werden.

3.2 Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde in § 12 Abs. 3 Nr. 2 UStG eine Regelung aufgenommen, die den innergemeinschaftlichen Erwerb von Photovoltaik-Anlagen mit einem Steuersatz von 0 % belegt. Der Nullsteuersatz gilt für den Erwerb von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Aus Vereinfachungsgründen gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

Die Regelung gilt für innergemeinschaftliche Erwerbe ab dem .

3.3 Praxisbeispiel 1: Steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb zu 19 % mit Vorsteuerabzug

Unternehmer U aus Köln betreibt einen Maschinenhandel und verwendet die USt-IdNr. DE123456789. U erwirbt am von der Firma B aus Belgien (verwendete USt-IdNr. BE1234567890) eine Maschine für 100.000 €. Die Maschine wird durch einen von B beauftragten Spediteur an U nach Köln transportiert. Die Rechnung wurde am ausgestellt.

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