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Umwandlungsrecht | Sicherung der Kapitalaufbringung bei Formwechsel von Personenhandelsgesellschaft in GmbH
Da bei einem Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine GmbH nach §§ 190 ff., 214 UmwG die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften nur insoweit anzuwenden sind, als sich aus dem UmwG nichts anderes ergibt (vgl. § 197 Satz 1 UmwG), besteht damit auch keine grds. rechtliche Gleichstellung von Formwechsel und Gründung. Die Folge ist, dass u. a. auf den Formwechsel, für den kennzeichnend [i]infoCenter „Formwechsel” NWB KAAAC-33984 ist, dass mit ihm weder eine Neugründung des formwechselnden Rechtsträgers noch ein Vermögensübergang verbunden ist, die Vorschrift des § 7 Abs. 3 GmbHG zur Sachkapitalgründung keine Anwendung findet, weil es an der dort vorausgesetzten Einlagenzuführung „von außen“ durch die Gesellschafter gerade fehlt.
Sind damit trotz der allgemeinen Verweisung in § 197 Satz 1 UmwG nicht alle Sachgründung...