BSG Beschluss v. - B 9 V 71/14 B

Instanzenzug: S 15 VS 1/13

Gründe:

I

1Der Kläger bezieht wegen einer Wehrdienstbeschädigung - einem als Soldat erlittenen Knalltrauma - Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Der Berechnung seines Berufsschadensausgleichs legte das beklagte Land (Versorgungsverwaltung) als Vergleichseinkommen die Besoldungsgruppe A 10 bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres und A 11 bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres zugrunde. Sie lehnte es ab, den Berufsschadensausgleich nach einem höheren Vergleichseinkommen leitender Angestellter in der Privatwirtschaft (mit durchschnittlich 120 Mitarbeitern) zu berechnen. Der Kläger hat erfolglos die Überprüfung der insoweit bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheide beantragt. Mit Urteil vom hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf einen höheren Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz im Rahmen des von diesem gestellten Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X verneint, weil erstens bei den bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom und das Recht nicht unrichtig angewandt worden sei (§ 44 Abs 1 S 1 Alt 1 SGB X) und zweitens in den auf Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide gerichteten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren kein neuer Tatsachenvortrag erfolgt sei (§ 44 Abs 1 S 1 Alt 2 SGB X). Die vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom vorgetragene Begründung, dass er das Universitätsstudium wegen Schädigungsfolgen habe abbrechen müssen, sei im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht vorgebracht worden und könne daher in diesem Verfahren keine Berücksichtigung finden. Diese Fragen seien erst nach einem erneuten, beim Beklagten zu stellenden, Überprüfungsantrag zu klären.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, die Rechtssache weiche von der Rechtsprechung des ) zu § 44 SGB X ab.

II

3Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4Eine Abweichung (Divergenz) iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann ausreichend dargetan, wenn in der Beschwerdebegründung schlüssig erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29, 54). Dazu genügt es nicht darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die etwa das BSG aufgestellt hat, sondern es ist aufzuzeigen, inwiefern das LSG diesen Kriterien ausdrücklich widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Zudem ist anzugeben, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67).

5Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen. Er behauptet zwar eine Abweichung des LSG von dem ). Es ist jedoch bereits fraglich, ob der Kläger in seiner Beschwerdebegründung einen abstrakten Rechtssatz des LSG aufgezeigt und diesen einem abstrakten Rechtssatz des ) gegenübergestellt hat. Vor allem werden keine Rechtssätze des LSG und des genannten BSG-Urteils formuliert, die sich in der konkreten Frage unterscheiden, welche Tatsachen vom Gericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X berücksichtigt werden müssen, dh der Frage, ob nur solche Umstände zu berücksichtigen sind, die bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorgetragen worden sind, oder auch solche, die erstmals im Berufungsverfahren behauptet werden.

6Jedenfalls fehlt es an der Darlegung, weshalb sich die vom Kläger seiner Ansicht nach dem LSG-Urteil und dem genannten BSG-Urteil zu entnehmenden Rechtssätze widersprechen, dass das LSG in seiner Entscheidung insbesondere den Kriterien des ausdrücklich widersprechen wollte und andere - eigene - rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.

7Sollte man im Vorbringen des Klägers zur Divergenzrüge sinngemäß auch einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sehen wollen, weil sich das LSG zu weiteren Ermittlungen hätte veranlasst sehen müssen, so genügt das Beschwerdevorbringen auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen. Der Kläger hat es entgegen den Erfordernissen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG unterlassen, einen Beweisantrag zu bezeichnen, den das LSG zu Unrecht übergangen hat. Denn das Übergehen eines Beweisantrags stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht. Schließlich wird in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aufgezeigt, welches konkrete tatsächliche Geschehen durch den in der Berufungsverhandlung gemachten erneuten Vortrag bewiesen werden sollte (Beweisthema, Beweisergebnis) und welche zwingenden Schlussfolgerungen hieraus vom LSG zu ziehen gewesen wären.

8Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

9Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
KAAAE-93241