Wirtschaftliches Prüfungswesen
4. Aufl. 2015
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IV. Prüfung der Buchführung und der Inventur
1. Prüfung der Buchführung
1.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in einer IT-gestützten Umgebung
Nach § 317 Abs. 1 Satz 1 HGB ist in die Jahresabschlussprüfung die Buchführung einzubeziehen. § 321 Abs. 2 Satz 1 HGB verlangt im Prüfungsbericht eine Stellungnahme zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, insbesondere zum Buchführungsverfahren und Belegwesen, zur vollständigen, zeitgerechten und geordneten Erfassung der Geschäftsvorfälle, zur Archivierung und zum rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystem.
Nach Maßgabe des § 239 Abs. 4 Satz 1 HGB dürfen die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern geführt werden. Eine IT-gestützte Buchführung stellt heute die übliche Praxis dar; sie wird aus wirtschaftlichen Gründen gegenüber der konventionellen Buchführung vorgezogen.
Die Ausgestaltung des Buchführungssystems ändert nichts an dem Erfordernis zur durchgängigen Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die GoB sind glei...