Wirtschaftliches Prüfungswesen
4. Aufl. 2015
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II. Grundlagen der Abschlussprüfung nach HGB
1. Prüfungssubjekte (§ 316 HGB)
In diesem Kapitel werden die gesetzlichen Grundlagen der Abschlussprüfung nach §§ 316 ff. HGB erläutert. Die Rechtsvorschriften lassen sich analog zu den Prozessschritten der Prüfung logisch wie folgt gliedern:
Die Regelungen zum Prüfungsergebnis (Prüfungsbericht, Bestätigungsvermerk) der §§ 321 f. HGB werden detailliert am Schluss des Lehrbuchs (Kapitel VII.) nach Behandlung aller Schritte der Prüfungsdurchführung dargestellt.
1.1 Allgemeine Bestimmungen
Gemäß § 316 HGB sind der Jahresabschluss und Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine i. S. des § 267 Abs. 1 HGB sind, von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Daneben unterliegen ebenso Personengesellschaften gemäß § 264a HGB, publizitätspflichtige Unternehmen (§ 6 i. V. mit § 3 PublG), Genossenschaften sowie weitere Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, wie z. B. Banken, Versicherungen oder öffentliche Unternehmen, dieser Pflicht.S. 110
Eine Gesellschaft kann sich dieser Pflicht nicht entziehen. Der Verzicht auf die Prüfung hätte zur Folge, dass der Jahresabschluss nicht festgestellt werden kann, da er ohne Prüfung rechtlich nicht existiert. Es kann kei...