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StuB 12/2015 S. 479

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Bewertung eines „gekündigten Kommanditanteils“

Ein Kommanditanteil, der zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gekündigt war, ist für Zwecke der Erbschaftsteuer auch dann mit dem sich aus dem Bewertungsgesetz ergebenden Wert anzusetzen, wenn der Erbe tatsächlich nur eine niedrigere Abfindung erhält; die Feststellung eines niedrigeren Werts aus Billigkeitsgründen ist nicht möglich, so das nrkr. NWB WAAAE-90337. Ob die gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausel zivilrechtlich wirksam ist, war im Rahmen eines steuerlichen Billigkeitsverfahrens nicht zu prüfen.