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RENO Nr. 5 vom Seite 6

Prozesskosten­ und Beratungshilfe, Teil 1: Voraussetzungen

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen

Wer nicht in der Lage ist, die Kosten eines Anwalts oder der Prozessführung aus eigenen Mitteln aufzubringen, hat die Möglichkeit, Beratungs­ oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Der nachfolgende erste Beitrag dieser Serie soll erläutern, unter welchen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

Kann eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen, erhält sie auf Antrag Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO).

Beispiel

Die Geschädigte eines Unfalls beabsichtigt eine Klage zu erheben, da ihr Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall zustehen, die die Gegenseite jedoch nicht ausgleichen will. Sie ist zurzeit arbeitslos und erhält Leistungen von der Agentur für Arbeit i. H. v. 900 € monatlich. Nach Abzug des Freibetrages gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO i. H. v. 462 €, der monatlichen Miete i. H. v. 350 € sowie Versicherungsbeiträgen i. H. v. 90 € steht gem. § 114 ZPO fest, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichen, um die Kosten der Rechtsverfolgung aus eigenen Mittel aufzubringen.

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