Arbeitshilfe - Stand: 27.07.2016

Verwirkung von Aussetzungszinsen allein aufgrund der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens von mehr als 10 Jahren - Zinsfestsetzung verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen die vom EMGR aufgestellten Rechtsgrundsätze

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Ist durch eine überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention eröffnet und lässt sich daraus oder aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die Rechtsfolge ableiten, ein Bescheid über Aussetzungszinsen werde rechtswidrig und müsse ersatzlos aufgehoben werden?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
CAAAE-92733