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Einkommensteuer | Minderheitsbeteiligung an Komplementär-GmbH regelmäßig kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen II
Die Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn – ausgehend vom gesetzlich normierten Regelfall – in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. Dies gilt nach dem auch, wenn die S. 1900 [i]infoCenter „Sonderbetriebsvermögen (EStG)“ NWB SAAAB-14452 Komplementär-GmbH außergewöhnlich hoch am Gewinn der KG beteiligt ist.
Da die Rechtfertigung für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II u. a. auch darauf beruht, dass der Einfluss des Gesellschafters in der Personengesellschaft durch seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft steigt, ist es sachgerecht, bei einer nur geringfügigen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft davon auszuge...