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Umsatzsteuer | Zur Steuerfreiheit von Privatkliniken ab 2009
Gemäß kann sich der Betreiber einer Privatklinik gegenüber der ab dem Jahr 2009 geltenden – unionsrechtswidrigen – Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG i. V. mit §§ 108, 109 SGB V für die Steuerfreiheit seiner Leistungen auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen (Anschluss an NWB BAAAE-85277).
Der XI. Senat hat sich der Rechtsprechung des V. Senats angeschlossen und die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 MwStSystRL für das Streitjahr 2009 gewährt. § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG war nicht anwendbar. Die Klägerin (eine GmbH & Co. KG) betrieb eine nach § 30 Gewerbeordnung zugelassene Klinik, die nicht als Plankrankenhaus i. S. des § 108 Nr. 2 SGB V in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen war, keinen Versorgungsvertrag i. S. des § 108 Nr. 3 SGB V abgeschlossen ...