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Erbschaftsteuer ist keine Masseverbindlichkeit
Ein Erbschaftsteuerbescheid ist nichtig, wenn die Erbschaftsteuer erst nach Insolvenzeröffnung entsteht und der Erbschaftsteuerbescheid an den Insolvenzverwalter bekannt gegeben wird. Die Erbschaftsteuer stelle in diesem Fall eine Insolvenzforderung und keine Masseforderung dar.
Masseverbindlichkeiten seien entweder durch eine Handlung des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Erbschaftsteuer hingegen entstehe bei Tod des Erblassers kraft Gesetzes und nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters. Eine Insolvenzforderung könne durch Meldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden.
Gegen das Urteil hat das Finanzgericht Düsseldorf die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (