Geschäftsführer einer GmbH ohne Beteiligung am Gesellschaftskapital - Fremdgeschäftsführer - sind nicht allein deswegen selbständig, weil sie zur Familie der/des Kapitaleigner/s gehören und die Gesellschaft überwiegend allein und in freier Aufgabeneinteilung führen. Unterliegen sie dabei einem Einvernehmensvorbehalt, der in der Geschäftsführerstellung des in Teilzeit tätigen Kapitaleigners und in Abstimmungsgesprächen im Familienverband zum Ausdruck kommt, fehlt es an einer faktischen Alleinherrschaft in der Gesellschaft, die ausnahmsweise Selbständigkeit begründen mag.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 13 Nr. 28 UAAAE-92513
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