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LSG Hessen Urteil v. - L 8 KR 145/12

Im Streit steht die Erstattung eines Betrages von 402,61 EUR im Wege des Ausgleichs erbrachter Leistungen zwischen dem sogenannten zweitangegangenen Rehabilitationsträger und dem nach materiellem Recht zuständigen Rehabilitationsträger.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BAAAE-92502

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