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LSG Hessen Urteil v. - L 8 KR 145/12

Im Streit steht die Erstattung eines Betrages von 402,61 EUR im Wege des Ausgleichs erbrachter Leistungen zwischen dem sogenannten zweitangegangenen Rehabilitationsträger und dem nach materiellem Recht zuständigen Rehabilitationsträger.

Fundstelle(n):
BAAAE-92502

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