BSG Beschluss v. - B 9 SB 89/14 B

Instanzenzug: S 17 SB 4536/13

Gründe:

I

1Der Kläger hielt sich seit 1990 in Deutschland auf, wo er eine Erwerbstätigkeit ausübte. Mit Bescheid vom stellte das Versorgungsamt Essen bei ihm einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls in Polen fest. 1994 kehrte der Kläger dauerhaft nach Polen zurück.

2Einen auf Feststellung eines höheren GdB gerichteten Änderungsantrag des Klägers vom nahm der Beklagte zum Anlass, den Bescheid vom insgesamt für die Zukunft aufzuheben, weil der Kläger inzwischen die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 SGB IX nicht mehr erfülle (Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ).

3Klage und Berufung sind erfolglos geblieben ( ). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, ein im Ausland wohnender Behinderter könne einen Feststellungsbescheid nach § 69 SGB IX nur zur Ermöglichung konkreter inländischer Rechtsvorteile in Anspruch nehmen, die der Kläger indes trotz mehrfacher Nachfrage nicht dargelegt habe. Aus diesem Grund seien sowohl die Aufhebung des Ausgangsbescheids für die Zukunft als auch die Ablehnung der beantragten GdB-Erhöhung rechtmäßig. Der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 sei nicht eröffnet, weil die abstrakte Feststellung des GdB keine der von der Verordnung geregelten Leistungen sei.

4Mit seiner Beschwerde, für die er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, hat der Kläger seine Gesundheitsbeschwerden dargelegt und betont, seine Behinderung sei unter anderem auf schlechte medizinische Behandlung in Deutschland zurückzuführen.

II

51. Der Antrag des Klägers, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach Durchsicht der Akten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.

6a) Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Insbesondere hat das BSG die Voraussetzungen, unter denen behinderte Menschen ohne Inlandswohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland die Feststellung ihrer Behinderung und eines GdB nach dem SGB IX beanspruchen können, in dem vom LSG angenommenen Sinne geklärt (vgl ; SozR 4-3250 § 69 Nr 6). Der Fall eignet sich auch nicht dazu, die Auslegung der VO (EG) 883/2004 grundsätzlich zu klären, weil das LSG keine konkrete Leistung feststellen konnte, die der Kläger im Zusammenhang mit seiner Behinderung geltend macht und die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen könnte.

7Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Insbesondere geht der Senat nicht davon aus, dass das LSG mit seinen Ausführungen zur Heilung des von ihm festgestellten Anhörungsmangels durch die Beklagte den vom BSG entwickelten Grundsätzen zur Nachholung einer fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens widersprochen hätte (vgl - SozR 4-1300 § 41 Nr 2, SozR 4-1300 § 24 Nr 4). Ein während des Gerichtsverfahrens durchzuführendes förmliches Verwaltungsverfahren, das die Anhörung nachholt, liegt nach dieser Rechtsprechung vor, wenn die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben hat und sie danach zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. Den Ausführungen des LSG lässt sich nicht entnehmen, dass es demgegenüber andere rechtliche Maßstäbe für zutreffend hält.

8b) Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Hierfür liegt nichts vor. Wie dem Kläger möglicherweise entgangen ist, kommt es auf die von ihm in den Mittelpunkt gerückte Frage, welcher GdB bei ihm richtigerweise festzustellen gewesen wäre, nicht an, weil das LSG bereits das erforderliche berechtigte Interesse für eine solche Feststellung verneint hat. Die Frage, ob das LSG den Einzelfall richtig entschieden hat, ist ohnehin nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

9c) Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

102. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Formerfordernissen entspricht. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, da er nicht selbst zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

113. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

124. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
RAAAE-92420