Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat außerdem eine Adhäsionsentscheidung zugunsten beider Nebenklägerinnen getroffen. Die vom Angeklagten erhobene Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts geltend macht, hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen erfolglos.
2Jedoch war die Einzelfreiheitsstrafe für den Fall II.2. auf acht Monate festzusetzen. Insoweit sind die Urteilsgründe widersprüchlich. Zu Beginn der Strafzumessungserwägungen ist ausgeführt, dass für diesen Fall eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt worden sei, im Rahmen der konkreten Strafzumessungserwägungen lautet es dann aber zusammenfassend, dass es sich um eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten handele. Worauf der Widerspruch beruht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafzumessungsgründe bieten keinen Anhaltspunkt dafür, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Daher kann auch nicht von einem offenkundigen Fassungsversehen, welches eine Berichtigung zulassen könnte, ausgegangen werden. Es ist aber auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere als die in den Gründen genannte Strafe verhängen wollte. Der Senat kann - in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO - daher auf die niedrigere von beiden Strafen erkennen (vgl. ; Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09). Er schließt aus, dass die Gesamtstrafe hiervon beeinflusst worden wäre.
Fundstelle(n):
JAAAE-92385