BGH Beschluss v. - I ZR 176/12

Instanzenzug:

Gründe

11. Die Klägerin hat die Beklagten mit der Klage unter anderem wegen der Verletzung ihrer Rechte aus der deutschen Wort-Bild-Marke "Gute Laune Drops" (Klagemarke) auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2Das von den Beklagten eingeleitete Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der Senat mit Beschluss vom bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Beklagten zu 2 auf Löschung der Klagemarke ausgesetzt. Mit Beschluss vom (I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 = WRP 2014, 1062 - Gute Laune Drops) hat der Senat die Löschung der Klagemarke für die hier relevanten Waren Bonbons, Süßigkeiten und Süßwaren bestätigt. Im Anschluss daran hat der Senat das ausgesetzte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufgenommen und mit Beschluss vom die Revision zugelassen. Die Parteien haben sich während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist außergerichtlich verglichen, übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben und auf eine Kostenentscheidung verzichtet. Die Beklagten haben beantragt, entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO die Urteile der Vorinstanzen für gegenstandslos zu erklären.

32. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war auf Antrag der Beklagten auszusprechen, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen wirkungslos sind.

4Uneingeschränkte übereinstimmende Erledigungserklärungen beenden zwingend die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache (, GRUR 2004, 264, 266 = WRP 2004, 235 - EuroEinführungsrabatt). Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (BayVerfGH, NJW 1990, 1783, 1784). Dies kann jedoch auf Antrag in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO ausgesprochen werden (, JurBüro 2008, 267, 268; vgl. auch , AG 2006, 666; MünchKomm.ZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 40; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91a Rn. 12; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 91a Rn. 18; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: , § 91a Rn. 27). Für einen solchen Ausspruch besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Zwangsvollstreckung aus den vorinstanzlichen Entscheidungen ebenso wie im Fall der Klagerücknahme in entsprechender Anwendung von § 775 Nr. 1 ZPO nur dann eingestellt werden kann, wenn durch Vorlage eines Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO (analog) die Wirkungslosigkeit der bereits ergangenen Urteile nachgewiesen wird (vgl. Zöller/Stöber aaO § 775 Rn. 4a).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
LAAAE-92380