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FG München Urteil v. - 15 K 174/12

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1FGO § 68FGO § 40 Abs. 2FGO § 96 Abs. 1 S. 2EStG § 51a Abs. 5 S. 2GVG § 17a AuslInvestmG § 18 Abs. 3

Annahme einer stillschweigende Erledigungserklärung

Identität des Verfahrensgegenstands

Zinsbescheide sind Folgebescheide, § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ist gemeinschaftswidrig

Leitsatz

1. Eine stillschweigende Erledigungserklärung des Klägers kann durch bloßen Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist nicht angenommen werden, wenn er bereits vor der Zuleitung der Erledigungserklärung des Beklagten mitgeteilt hat, dass er sein Klageziel weiterverfolgen werde.

2. Ein Bescheid über Nachzahlungszinsen kann einen Bescheid über Hinterziehungszinsen i. S. d. § 68 FGO ersetzen.

3. Zinsbescheide sind im Verhältnis zu Einkommensteuerbescheiden bloße Folgebescheide, die nicht selbstständig angefochten werden können.

4. Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG kann auch ohne Anrufung des Europäischen Gerichtshofs festgestellt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAE-92287

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