Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug aufgrund des DBA Schweiz bei Auszahlung
eines Bonus für den Abschluss eines Arbeitsvertrags an den zu diesem Zeitpunkt noch in der Schweiz ansässigen künftigen Arbeitnehmer
Leitsatz
1. Zum Arbeitslohn zählt auch ein Abschluss- und Antrittsbonus, der für den Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. den Arbeitsantritt
gezahlt wird. Das gilt auch dann, wenn der „signing bonus” nicht vom Arbeitgeber, sondern einer mit diesem verbundenen Organisation
finanziert wird. Es spricht für das Vorliegen eines „signing bonus” und gegen das Vorliegen einer Zahlung für die konkrete
Arbeitsausübung, wenn die streitige Zahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von fünf Jahren vollständig
zurückgezahlt werden müsste.
2. Wird der „signing bonus” für den Abschluss des Arbeitsvertrags von der inländischen Arbeitgeberin, einer gemeinnützigen
Forschungsorganisation, noch vor Aufnahme des Arbeitsverhältnis an den zu diesem Zeitpunkt noch in der Schweiz ansässigen
künftigen Arbeitnehmer ausgezahlt, so steht das Besteuerungsrecht für den „signing bonus” nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz
der Schweiz als dem damaligen Wohnsitzstaat zu.
3. Das Besteuerungsrecht steht Deutschland auch nicht Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz zu, wenn die gemeinnützige Arbeitgeberin
zwar von Bund und Ländern finanziert wird, als eingetragener Verein aber keine juristische Person des öffentlichen Rechts
ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): IWB-Kurznachricht Nr. 14/2015 S. 506 KÖSDI 2015 S. 19468 Nr. 9 WAAAE-92278
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