Lehrbuch Einkommensteuer
21. Aufl. 2015
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Kapitel 13: Steuertarif
Friebel/Rick/Schoor/Siegle, Fallsammlung Einkommensteuer, 18. Aufl., Kapitel 12
13.1 Allgemeines
13.1.1 Solidaritätszuschlag
13.1.1.1 Wesen und Geltungsdauer
2381Der Solidaritätszuschlag, der bereits in der Zeit vom – erhoben wurde, wurde ab wieder eingeführt.
Er ist eine Ergänzungsabgabe und als solche eine selbständige, gesondert von der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu erhebende Steuer. Nur aus technischen Gründen knüpft er an die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer an. Damit ist er in der Systematik der Kirchensteuer vergleichbar, die ebenfalls an die Einkommensteuer anknüpft, sich also durch den Solidaritätszuschlag nicht erhöht.
Nach § 2 SolZG umfasst der Kreis der Abgabepflichtigen alle unbeschränkt und beschränkt Einkommen- und Körperschaftsteuerpflichtigen.
In der Folge sollen nur die Auswirkungen auf die Einkommensteuerpflichtigen dargestellt werden.
13.1.1.2 Bemessungsgrundlage
2382Nach § 3 SolZG bemisst sich der Solidaritätszuschlag,
soweit eine ESt-Veranlagung vorzunehmen ist, nach der Einkommensteuer, die – abweichend von § 2 Abs. 6 EStG – unter Berücksichtigung der Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre;
soweit Vorauszahlungen zur ESt zu leisten sind, nac...