Lehrbuch Einkommensteuer
21. Aufl. 2015
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Kapitel 2: Steuerpflicht
2.1 Persönliche und sachliche Steuerpflicht
11Bei jedem Steuerfall ist zu untersuchen, ob und ggf. in welcher Höhe eine Steuerschuld entstanden ist (§ 38 AO). ESt wird nur dann geschuldet, wenn zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Person, welche die Steuer schuldet, ist steuerpflichtig (§ 33 Abs. 1 AO);
diese Person hat ein zu versteuerndes Einkommen erzielt.
12(Einstweilen frei)
13Aus diesem Grund unterscheidet das EStG zwei verschiedene Arten von „Steuerpflicht“. Einerseits dient der Begriff nach § 1 EStG zur Abgrenzung des Personenkreises, der Steuerschuldner sein kann. Insofern spricht man von persönlicher Steuerpflicht.
14Im EStG werden jedoch auch Einkünfte ausdrücklich als „steuerpflichtig“ bezeichnet (vgl. z. B. die §§ 18 Abs. 2, 22 Nr. 3 Satz 2 EStG). Der Begriff „Steuerpflicht“ dient also auch dazu, Art und Umfang der Einkünfte festzulegen, die der ESt unterliegen. Insofern spricht man von sachlicher Steuerpflicht.
Bei der persönlichen Steuerpflicht wird geprüft, wer der ESt unterliegt, bei der sachlichen Steuerpflicht wird geprüft, was der ESt unterliegt.
2.2 Die einkommensteuerpflichtigen Personen
15Aus § 1 EStG geht hervor, dass nur natürliche Personen einkommensteuerpflichtig sein können. Juristische Personen und