Artikel 32 [1] Kündigung
Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAE-92205
1Das Änderungsprotokoll wurde in Berlin am 14. Oktober 2014 in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher, usbekischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlautverbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des usbekischen Wortlauts ist der russische Wortlaut maßgebend.