DBA Usbekistan 2014 Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. umfasst der Ausdruck ”die Bundesrepublik Deutschland” das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen ausübt;

  2. umfasst der Ausdruck ”die Republik Usbekistan” im geografischen Sinn die Republik Usbekistan, das heißt das Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan, einschließlich der nationalen Gewässer und des Luftraums, soweit die Republik Usbekistan dort nach dem Recht der Republik Usbekistan und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse einschließlich der Rechte auf Nutzung des Erdinnern und der Bodenschätze ausübt;

  3. bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Usbekistan;

  4. bedeutet der Ausdruck ”Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  5. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie Körperschaften behandelt werden;

  6. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  7. bedeutet der Ausdruck ”internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  8. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”

    aa)

    in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

    alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    in Bezug auf die Republik Usbekistan

    alle natürlichen Personen, die die usbekische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Usbekistan geltenden Recht errichtet worden sind;

  9. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde”

    aa)

    in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, auf die es seine Befugnisse delegiert hat;

    bb)

    in der Republik Usbekistan das Staatliche Steuerkomitee oder die Behörde, auf die es seine Befugnisse delegiert hat.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Fundstelle(n):
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HAAAE-92205