Steuerrecht aktuell Spezial Steuergesetzgebung 2014/2015
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Teil C: Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
I. Vorbemerkung
(Dr. Alois Th. Nacke, Richter am FG)
Ziel des Gesetzes ist es, die Steuerhinterziehung konsequent zu bekämpfen. Dazu wurden die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) und zum Absehen von Strafverfolgung in besonderen Fällen (§ 398a AO) deutlich verschärft. Zu diesem Zweck wurde unter anderem der Zeitraum, für den Steuerpflichtige für eine straflose Selbstanzeige unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben berichtigen, ergänzen oder nachholen müssen, auf zehn Jahre ausgedehnt. Zudem besteht die Möglichkeit der Strafbefreiung grundsätzlich nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25 000 €. Auch wurde der bei einer Steuerhinterziehung von bis zu 100 000 € zur Abwendung einer Strafverfolgung zusätzlich zu entrichtende Geldbetrag auf 10 %, bei einer Hinterziehung bis zu 1 000 000 € auf 15 % und auf 20 % bei einer Hinterziehung von mehr als 1 000 000 € angehoben. Durch die Bekämpfung der Steuerhinterziehung können Steuermehreinnahmen in einer nicht bezifferbaren Größenordnung entstehen. Durch die Anhebung und Staffelung des Zuschlags in § 398a AO wird mittelfristig mit Mehreinnahmen für die Länderhausha...