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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 12 KO 1307/13

Gesetze: SGG § 109; SGG § 178

Leitsatz

Leitsatz:

1. Überschreitet der Gutachter den Vorschuss, der nach § 109 SGG für das Gutachten einbezahlt wurde, können die übersteigende Kosten beim Kläger nicht geltend gemacht werden, wenn dieser glaubhaft macht, dass er bei Kenntnis der höheren Kosten von einer (weiteren) Begutachtung abgesehen hätte.

2. Wendet sich der Kläger nach Erstellung eines Gutachtens nach § 109 SGG gegen eine Nachforderung weiterer Kosten, so ist die Erinnerung nach § 178 SGG statthafter Rechtsbehelf, eine Erinnerung nach GKG findet nicht statt.

Fundstelle(n):
BAAAE-91890

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