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Nutzungsüberlassung in der Insolvenz
Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung der vom Gesellschafter überlassenen Betriebsmittel
[i] Pape/Uhländer, Kommentar zum Insolvenzrecht, NWB Verlag Herne, 2012, ISBN: 978-3-482-63881-7 Bis 2008 konnte die Überlassung im Eigentum des Gesellschafters stehender Gegenstände zur Nutzung durch die Gesellschaft problematische Konsequenzen für den Überlassenden haben. Die Rechtsprechung setzte die Nutzungsüberlassung der Hingabe von Eigenkapital gleich. Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft musste der Gesellschafter den Gegenstand dem Insolvenzverwalter für Zwecke der Betriebsfortführung unentgeltlich überlassen. Vor Insolvenzeröffnung gezahlte Nutzungsentgelte mussten der Insolvenzmasse erstattet werden. Mit dem am in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wollte der Gesetzgeber das Recht der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung nicht nur vollständig neu regeln (§ 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 3 InsO), sondern weitgehend abschaffen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG). Über die Auslegung und Anwendung der Neuregelungen wird gestritten. Bei diesem Streit geht es im Kern um die Frage, in welchem Umfang die alten Rechtsprechungsregeln auch im neuen Recht Fortgeltung beanspruchen können...