Ausländische Künstler und Sportler im Steuerrecht
2. Aufl. 2015
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F. Besonderheiten bei angestellten beschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern
1. Inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Ausländische Arbeitnehmer erzielen unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer inländische Einkünfte, wenn sie sich zur Ausübung im Inland aufhalten oder ihre Auslandstätigkeit durch eine zusätzliche Handlung einer gesonderten Verwertung im Inland zuführen (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG). Angestellte Künstler oder Sportler erzielen somit immer dann inländische Einkünfte, wenn sie für ihren Arbeitgeber im Inland spielen / arbeiten.
Daneben ist Arbeitslohn für eine aktive oder frühere Tätigkeit aus einer öffentlichen Kasse immer inländisch (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b EStG), egal, welche Staatsangehörigkeit der Steuerausländer hat und ob er jemals im Inland war.
Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur Beamte unter diese Regelung fallen, sondern auch alle Angestellten von Bund, Ländern, Kreisen, Städten und Gemeinden.
Sind im Ausland ansässige Musiker bei einem städtischen Symphonieorchester angestellt, erzielen sie auch bei Auslandsauftritten inländische Einkünfte.
Handelt es sich um einen nicht öffentlichen Arbeitgeber z. B. einen gemeinnützigen Kulturverein, der lediglich öffentlich ...